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§ 1383 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1383

Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.

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