vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1095 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1095

Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.