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§ 1094 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung.

§ 1094

Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.

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