vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1055 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Der Kaufpreis muß

a) in barem Gelde bestehen;

§ 1055

Wird eine Sache theils gegen Geld, theils gegen eine andere Sache veräußert, so wird der Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bey gleichem Werthe der Sache, zum Kaufe gerechnet.

Stichworte