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§ 9 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Funktionszuschlag

§ 9

(1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

  1. 1. Kommandantin oder Kommandant großer Verband

10 Werteinheiten,

  1. 2. Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband

8 Werteinheiten,

  1. 3. Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant

6 Werteinheiten,

  1. 4. Zugskommandantin oder Zugskommandant

4 Werteinheiten,

  1. 5. Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant

3 Werteinheiten,

  1. 6. Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant

2 Werteinheiten,

  1. 7. Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant

2 Werteinheiten,

  1. 8. Administratorin oder Administrator einer Einheit

3 Werteinheiten.

(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

  1. 1. Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes

6 Werteinheiten,

  1. 2. Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium

6 Werteinheiten,

  1. 3. Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes

4 Werteinheiten,

  1. 4. Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes

3 Werteinheiten

(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.

(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als

  1. 1. Sektorkommandantin oder Sektorkommandant

4 Werteinheiten,

  1. 2. Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams

2 Werteinheiten.

(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:

  1. 1. Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes

12 Werteinheiten,

  1. 2. Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes

10 Werteinheiten,

  1. 3. kompaniestarken Kontingenten

8 Werteinheiten,

  1. 4. zugsstarken Kontingenten

6 Werteinheiten.

(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.

(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.