§ 9 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Funktionszuschlag

§ 9

(1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als

(2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.

(3) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.