§ 9
— Funktionszuschlag
(1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit
als
1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das
Ausland entsandten Einheit ................. 4 Werteinheiten,
2. Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder
Stellvertreter des Kommandanten der in das
Ausland entsandten Einheit ................. 2 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine
Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird .... 1 Werteinheit,
4. Dienstführender Unteroffizier .............. 0,5 Werteinheiten,
5. Administrator einer Einheit ................ 0,5 Werteinheiten,
6. Arzt ....................................... 3 Werteinheiten.
(2) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017517
alte Dokumentnummer
N1199958226L
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