§ 9 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Funktionszuschlag

§ 9

(1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit

als

1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der in das

Ausland entsandten Einheit ................. 4 Werteinheiten,

2. Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder

Stellvertreter des Kommandanten der in das

Ausland entsandten Einheit ................. 2 Werteinheiten,

3. Kompaniekommandant, sofern nicht eine

Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird .... 1 Werteinheit,

4. Dienstführender Unteroffizier .............. 0,5 Werteinheiten,

5. Administrator einer Einheit ................ 0,5 Werteinheiten,

6. Arzt ....................................... 3 Werteinheiten.

(2) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.