Funktionszuschlag
§ 9
(1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
| 10 Werteinheiten, |
| 8 Werteinheiten, |
| 6 Werteinheiten, |
| 4 Werteinheiten, |
| 3 Werteinheiten, |
| 2 Werteinheiten, |
| 2 Werteinheiten, |
| 3 Werteinheiten. |
(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
| 6 Werteinheiten, |
| 6 Werteinheiten, |
| 4 Werteinheiten, |
| 3 Werteinheiten |
(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
| 4 Werteinheiten, |
| 2 Werteinheiten. |
(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
| 12 Werteinheiten, |
| 10 Werteinheiten, |
| 8 Werteinheiten, |
| 6 Werteinheiten. |
(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)