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Artikel 14 Patientencharta (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 14

(1) Es ist sicherzustellen, daß im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können, die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und Patientinnen zu ermöglichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017316

alte Dokumentnummer

N1199914872O

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