Artikel 13
(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlaß der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltunginteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017315
alte Dokumentnummer
N1199914871O
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