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Artikel 15 Patientencharta (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 15

(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.

(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017317

alte Dokumentnummer

N1199914873O

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