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§ 26 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Besondere Meldepflichten

§ 26.

(1) Die im auswärtigen Dienst verwendeten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu melden:

  1. 1. Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit einer Einrichtung der Republik Österreich, ihrer Organe oder ihrer Staatsbürger oder für Leben und Gesundheit von Bediensteten, deren Familienangehörigen oder von Honorarfunktionären darstellen könnten,
  2. 2. Schäden, die
  1. a) an einer vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützten oder von einer Dienststelle im Ausland verwalteten Liegenschaft oder Wohnung oder an diesen Dienststellen überlassenen Inventar oder Bargeldbestand eingetreten sind oder
  2. b) einem Bediensteten bei Ausübung des Dienstes oder einem Bediensteten bzw. einem Familienangehörigen infolge eines im § 9 angeführten Ereignisses erwachsen sind, und
  1. 3. Tatsachen, die der weiteren oder einer künftigen Verwendung des Bediensteten an bestimmten Dienstorten im Ausland entgegenstehen könnten, wie beispielsweise den Verlust der Tropentauglichkeit oder eine durch schwere Krankheit oder einen Unfall eingetretene schwerwiegende und dauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit oder der Gesundheit eines Familienangehörigen.

(2) Österreichische Honorarfunktionäre haben ihrer vorgesetzten Dienststelle unverzüglich zu melden:

  1. 1. Umstände gemäß Abs. 1 Z 1,
  2. 2. die Beschädigung oder den Verlust eines ihnen aus Bundesmitteln beigestellten Gegenstandes, insbesondere von Amtssiegeln, streng verrechenbaren amtlichen Drucksorten, Amtsschildern und anderen Amtsbehelfen, sowie den Verlust von Amtsgeldern,
  3. 3. jede schwerwiegende oder dauernde Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, die der weiteren ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben entgegenstehen könnte, und
  4. 4. das beabsichtigte Verlassen jenes Ortes, an dem ihre Dienststelle ihren Sitz hat, soweit dadurch die Wahrnehmung der ihrer Dienststelle obliegenden Aufgaben während deren Amtsstunden voraussichtlich an mehr als drei aufeinanderfolgenden Amtstagen entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017272

alte Dokumentnummer

N1199914243O