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§ 27 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Fremdsprachenausbildung

§ 27.

Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, die für die jeweilige Verwendung notwendige Fremdsprachenausbildung zu absolvieren. Zur Teilnahme an der Fremdsprachenausbildung können auf Antrag des Bediensteten auch Familienangehörige zugelassen werden, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017273

alte Dokumentnummer

N1199914244O