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§ 23 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Absentierung vom Dienstort im Ausland

§ 23.

(1) Jedes Verlassen des ausländischen Dienstortes durch einen an einer Dienststelle im Ausland verwendeten Bediensteten des auswärtigen Dienstes bedarf – nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 – der Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es sei denn, es erfolgt zwecks

  1. 1. Urlaubsverbrauchs,
  2. 2. Kuraufenthalts,
  3. 3. medizinischer Versorgung (§ 29) oder
  4. 4. Durchführung einer Dienstreise.

(2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist zur Absentierung vom Dienstort während der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden seiner Dienststelle ohne Einholung einer Genehmigung nach Abs. 1 ermächtigt, soweit

  1. 1. er dadurch den Amtsbereich seiner Dienststelle nicht verläßt,
  2. 2. sein Stellvertreter sich während der Absentierung am Dienstort aufhält,
  3. 3. die Absentierung ununterbrochen nicht länger als drei Arbeitstage dauert,
  4. 4. er nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,
  5. 5. seine Rückkehr an den Dienstort binnen zwölf Stunden möglich ist,
  6. 6. er sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird und
  7. 7. die Absentierung aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

(3) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist ermächtigt, eine in die Dienststunden der Dienststelle fallende Absentierung eines Bediensteten selbst zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 – mit Ausnahme der Z 2 – vorliegen.

(4) Der Bedienstete einer Dienststelle im Ausland bedarf keiner Genehmigung zu einer Absentierung außerhalb der Dienststunden seiner Dienststelle, soweit er

  1. 1. nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,
  2. 2. binnen zwölf Stunden an seinen Dienstort zurückkehren kann und
  3. 3. sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird.

(5) Die gleichzeitige Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters vom Dienstort im Ausland bedarf jedenfalls einer Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017269

alte Dokumentnummer

N1199914240O