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§ 24 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Nebenbeschäftigung im Ausland

§ 24.

Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG 1979) zu melden, auch wenn diese nicht die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezweckt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017270

alte Dokumentnummer

N1199914241O