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§ 20 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Öffentliche Erklärungen

§ 20.

Bedienstete des auswärtigen Dienstes und österreichische Honorarfunktionäre, die nicht als Privatperson, sondern in ihrer amtlichen Eigenschaft oder offenkundig im Zusammenhang mit ihrer im auswärtigen Dienst ausgeübten Funktion öffentliche Erklärungen abgeben, an Diskussionsveranstaltungen teilnehmen, Vorträge halten, Interviews geben oder Aufsätze, Artikel, Leserbriefe und dergleichen veröffentlichen, haben dabei die ihnen erteilten Dienstinstruktionen zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017266

alte Dokumentnummer

N1199914237O