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§ 19 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland

§ 19.

(1) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat über Entwicklungen im Amtsgebiet, die Vorsorgemaßnahmen gemäß § 9 erforderlich machen können, unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu berichten und dessen Weisungen einzuholen. Bei Gefahr im Verzug ist er verpflichtet, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen sowie des Eigentums der Republik Österreich unbedingt erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang selbständig zu treffen. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist über solche Maßnahmen möglichst unverzüglich Meldung zu erstatten.

(2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat jeden ihm bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach österreichischem Recht von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung eines

  1. 1. Bediensteten,
  2. 2. österreichischen Honorarfunktionärs oder
  3. 3. sonstigen österreichischen Staatsbürgers, soweit der vermutliche Tatort im Amtsbereich der betreffenden Dienststelle liegt,

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017265

alte Dokumentnummer

N1199914236O