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§ 3 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Seniorenorganisationen

§ 3

(1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und

  1. 1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,
  2. 2. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
  3. 3. deren Sitz sich im Inland befindet und
  4. 4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.

(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sie

  1. 1. gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,
  2. 2. in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und
  3. 3. mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.

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