Seniorenorganisationen
§ 3
(1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und
- 1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,
- 2. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
- 3. deren Sitz sich im Inland befindet und
- 4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.
(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sie
- 1. gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,
- 2. in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und
- 3. mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.
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