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§ 4 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§ 4

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister fürArbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und 36 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt werden.

(2) Dabei werden

  1. 1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
  2. 2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
  3. 3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
  4. 4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit sowie
  5. 5. drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag

    bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister fürArbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.