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§ 2 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Senioren

§ 2

Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,

  1. 1. die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder
  2. 2. die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.