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Artikel XI Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – Niederösterreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1998

Artikel XI

GELTUNGSDAUER, KÜNDIGUNG

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

(3) Kommt es im Zuge der Errichtung des Nationalparks zur Übertragung von Eigentum an Grundflächen des Nationalparks an eine Vertragspartei und erfolgt die Finanzierung der Eigentumsübertragung im Rahmen der Kostentragung gemäß Art. VII Abs. 2, so hat die das Grundeigentum erwerbende Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte, die sich auf die betreffenden Flächen auswirken, das Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei herzustellen sowie bei Auflösung des Nationalparks der anderen Vertragspartei die anteiligen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Nationalparkauflösung oder des tatsächlich erzielten Erlöses aus einer allenfalls folgenden Veräußerung zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016665

alte Dokumentnummer

N1199810801W

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