Artikel X
ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Gründung der Nationalparkgesellschaft die Regelungen betreffend die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gem. Art. V und Art. VII Abs. 1 Z 3 einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001521
Dokumentnummer
NOR12016664
alte Dokumentnummer
N1199810800W
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