Artikel IX
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001521
Dokumentnummer
NOR12016663
alte Dokumentnummer
N1199810799W
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