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Artikel 1 Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1997

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 1), ist auf die Tagungen anwendbar.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950

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