5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 15
(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
- 1. der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und
- 2. der Sonderzahlungen
in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
- 1. verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
- 2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
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