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§ 15 BBezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 15

(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%

  1. 1. der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und
  2. 2. der Sonderzahlungen

    in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

  1. 1. verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
  2. 2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.