6. Abschnitt
Schlußbestimmungen Verzichtsverbot
§ 16
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen Verzichtsverbot
§ 16
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.
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