Versorgungsbezug
§ 6.
Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
- 1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
- 2. bei einem Vollwaisen 36 vH,
- 3. bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR40001631
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