§ 6 BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Versorgungsbezug

§ 6.

Die für Ruhebezüge vorgesehenen Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten gleichermaßen für Versorgungsbezüge, die von Rechtsträgern bezogen werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.