Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges
§ 5.
(1) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als „Rechtsträger“ bezeichnet), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach § 1).
- 1. neben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder
- 2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,
besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach § 1).
(3) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. Werden Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.
- 1. neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), oder
- 2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes),
besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR12016200
alte Dokumentnummer
N1199715616A
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