vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1996

§ 2

Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)