Artikel II
Nationalparkrat
(1) Zur Sicherung des Schutzes und einer koordinierten Entwicklung des Nationalparks Hohe Tauern und seiner einheitlichen Darstellung nach außen, richten die Vertragsparteien den Nationalparkrat für den Nationalpark Hohe Tauern – im folgenden kurz „Nationalparkrat“ genannt – ein.
(2) Der Nationalparkrat besteht aus dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Vertreter des Bundes und den in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol jeweils mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrauten Mitgliedern der Landesregierung als Vertreter der Länder.
(3) Der Nationalparkrat hat den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit nach außen national und international zu repräsentieren. Er hat die Kooperation der Vertragsparteien und die Koordination von Planungen und Maßnahmen sicherzustellen, die im Nationalpark Hohe Tauern landesgrenzenüberschreitende Auswirkungen haben. Es obliegt ihm insbesondere das Hinwirken auf eine harmonisierte Entwicklung der Schutzinhalte, der Förderungsprogramme und der Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Abstimmung wissenschaftlicher Projekte.
(4) Der Nationalparkrat bedient sich zu seiner Beratung des Nationalparkdirektoriums.
(5) Der Nationalparkrat regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12014996
alte Dokumentnummer
N1199439187J
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