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§ 2 ÜV-LF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1992

§ 2.

Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10001169

Dokumentnummer

NOR12013790

alte Dokumentnummer

N1199219701J

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