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§ 1 ÜV-LF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

§ 1.

Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10001169

Dokumentnummer

NOR40255993

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