Artikel 4
(1) Jede Streitigkeit zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum („die Parteien“) betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages und jeder ergänzenden Vereinbarung hiezu, die nicht durch Verhandlungen oder eine andere vereinbarte Art der Streitregelung beigelegt wird, ist einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zu unterbreiten.
(2) Einer der Schiedsrichter wird von der Republik Österreich bestellt. Einer der Schiedsrichter wird vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum bestellt. Der dritte Schiedsrichter, der auch der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist, wird von den zwei von den beiden Parteien bestellten Schiedsrichtern bestellt.
(3) Wenn eine der Parteien („die erste Partei“) es unterläßt, innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Mitteilung über die Bestellung eines Schiedsrichters durch die andere Partei einen Schiedsrichter zu bestellen, wird der Schiedsrichter, der von der ersten Partei zu bestellen gewesen wäre, auf Verlangen der anderen Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt. Wenn die zwei Schiedsrichter es innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung unterlassen, den dritten Schiedsrichter zu bestellen, ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf Verlangen einer der beiden Parteien den dritten Schiedsrichter.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10001065
Dokumentnummer
NOR12013296
alte Dokumentnummer
N1199012026H
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