vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (WIPO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1990

Artikel 3

(1) Die von den Benützern des Internationalen Registers audiovisueller Werke zu zahlenden Gebühren werden in der Währung der Republik Österreich festgelegt und eingehoben und sind an das Internationale Register zu zahlen.

(2) Die Bücher des Internationalen Registers werden von der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der österreichischen Währung am Sitz des Internationalen Registers geführt.

(3) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich können auf ihre Kosten einen Sonderrechnungsprüfer für die Bücher des Internationalen Registers ernennen. Der vorerwähnte Rechnungsprüfer hat zu allen finanziellen Aufzeichnungen des Internationalen Registers Zugang und hat das Recht, den Bericht über sein Ermittlungsergebnis und sein Gutachten direkt an die zuständigen Behörden der Republik Österreich oder an den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum oder an beide zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10001065

Dokumentnummer

NOR12013295

alte Dokumentnummer

N1199012025H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)