Artikel 3
(1) Die von den Benützern des Internationalen Registers audiovisueller Werke zu zahlenden Gebühren werden in der Währung der Republik Österreich festgelegt und eingehoben und sind an das Internationale Register zu zahlen.
(2) Die Bücher des Internationalen Registers werden von der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der österreichischen Währung am Sitz des Internationalen Registers geführt.
(3) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich können auf ihre Kosten einen Sonderrechnungsprüfer für die Bücher des Internationalen Registers ernennen. Der vorerwähnte Rechnungsprüfer hat zu allen finanziellen Aufzeichnungen des Internationalen Registers Zugang und hat das Recht, den Bericht über sein Ermittlungsergebnis und sein Gutachten direkt an die zuständigen Behörden der Republik Österreich oder an den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum oder an beide zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10001065
Dokumentnummer
NOR12013295
alte Dokumentnummer
N1199012025H
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