Artikel 2
(1) Die Republik Österreich wird in dem Umfang, in dem erwartet wird, daß die Einnahmen der durch den genannten Vertrag gegründeten Union („die Union“) nicht ausreichen werden, um die finanziellen Verpflichtungen dieser Union zu decken, die Beträge, die für die Erfüllung der genannten finanziellen Verpflichtungen benötigt werden, vorschießen.
- (2) a) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum zahlt im Namen der Union der Republik Österreich die von der Republik Österreich gemäß Absatz 1 erhaltenen Vorschüsse zurück. Die Vorschüsse sind zinsenfrei. Die Rückzahlungen erfolgen in Raten. Der Betrag jeder Rate und der Zeitpunkt, zu dem die Ratenzahlungen erfolgen, hängt von der finanziellen Situation der Union ab.
- b) Die Details der Überweisung der Vorschüsse und der Rückzahlung der Vorschüsse werden zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum einvernehmlich festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10001065
Dokumentnummer
NOR12013294
alte Dokumentnummer
N1199012024H
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