Artikel 8
Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Wanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seiner Geschäftsordnung vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.
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