Artikel 9
1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies
- a) von einem Drittel seiner Mitglieder;
- b) in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.
3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
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