II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates
Präsidium
§ 6.
(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Präsident fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.
(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondt’sches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte Vizepräsident und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Präsidenten angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023
Gesetzesnummer
10000976
Dokumentnummer
NOR12012484
alte Dokumentnummer
N1198810729E
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