Immunität der Bundesräte
§ 5
Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Immunität der Bundesräte
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Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).
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