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Artikel 19 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 19

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

Der Beratende Ausschuß

  1. a) kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen;
  2. b) kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen;
  3. c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird;
  4. d) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.

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