KAPITEL V ‑ BERATENDER AUSSCHUSS
Artikel 18
ZUSAMMENSETZUNG DES AUSSCHUSSES
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt.
2. Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für diesen Ausschuß. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuß durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
3. Der Beratende Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.
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