Artikel 5
(1) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Person und dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben.
(2) Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Person nur, wenn er sich vergewissert hat, daß
- a) dieselbe Sache nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird;
- b) die Person alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Rechtsmittelverfahren unangemessen lange gedauert hat.
(3) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.
(4) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit.
Schlagworte
Untersuchungsinstanz
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10000963
Dokumentnummer
NOR12012314
alte Dokumentnummer
N1198810346A
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