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Artikel 4 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1988

Artikel 4

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben, zur Kenntnis.

(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder Stellungnahme zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10000963

Dokumentnummer

NOR12012313

alte Dokumentnummer

N1198810345A

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