Artikel 4
(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben, zur Kenntnis.
(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder Stellungnahme zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10000963
Dokumentnummer
NOR12012313
alte Dokumentnummer
N1198810345A
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