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Artikel 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1988

Artikel 3

Artikel 3

Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen des Paktes hält.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10000963

Dokumentnummer

NOR12012312

alte Dokumentnummer

N1198810344A

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