Artikel 3
Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen des Paktes hält.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10000963
Dokumentnummer
NOR12012312
alte Dokumentnummer
N1198810344A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
