Artikel 2
Vorbehaltlich des Artikels 1 können Personen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt anerkannten Rechte verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft haben, dem Ausschuß eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einreichen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10000963
Dokumentnummer
NOR12012311
alte Dokumentnummer
N1198810343A
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