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Artikel 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1988

Artikel 1

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Jurisdiktion unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10000963

Dokumentnummer

NOR12012310

alte Dokumentnummer

N1198810342A

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