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Artikel 5 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1988

Artikel 5

Artikel 5

(1) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Person und dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben.

(2) Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Person nur, wenn er sich vergewissert hat, daß

  1. a) dieselbe Sache nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird;
  2. b) die Person alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Rechtsmittelverfahren unangemessen lange gedauert hat.

(3) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit.

Schlagworte

Untersuchungsinstanz

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10000963

Dokumentnummer

NOR12012314

alte Dokumentnummer

N1198810346A

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