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§ 19 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

III. ABSCHNITT Verfahren

§ 19

(1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.

(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.